AGB Daehn Baugesellschaft mbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Ausführungsfristen, Behinderung und Unterbrechung
(1) Der Liefer- und Fertigstellungstermin werden im Bauvertrag zwischen den Parteien vereinbart.
(2) Ist der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er dies dem AG anzuzeigen. Übliche Witterungseinflüsse, mit denen die AN rechnen konnte, gelten nicht als Behinderung. Im Interesse des AG behält sich der AN vor, bei angekündigter oder momentaner Schlechtwetterperiode zu montieren oder mit der Montage zu beginnen.
(3) Vereinbarte Ausführungsfristen werden bei Vorliegen einer Behinderungsanzeige entsprechend verlängert, wenn die Behinderung von dem AN nicht zu vertreten ist. Bei Aufnahme der Arbeiten infolge Wegfall der Behinderung hat der AN den AG darüber zu unterrichten.
§ 2 Gewährleistung, Mängelrechte, Aufwendung für Mängelbeseitigung:
(1) Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des AG gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. Im Bauvertrag können abweichende Gewährleistungsfristen vereinbart werden.
(3) Vorleistungen anderer Bauleistender hat der AN ausschließlich auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Weitere Überprüfungen erfolgen nur auf Verlangen des AG auf dessen Kosten.
(4) Der AN übernimmt keine Verantwortung für nicht von ihr verursachte Terminüberschreitungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vorausgegangenen Leistungen nicht termingerecht fertig gestellt sind, sowie bei Verspätungen durch bauseits veranlasste Änderungen.
(5) Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Der Ersatz richtet sich nach den geltenden ortsüblichen Sätzen.
(6) Holz ist ein natürlicher Baustoff und ist dadurch einem ihm typischen Materialverhalten unterworfen. Die durch Luftfeuchtigkeits- und Temperaturschwankungen entstehenden Risse sowie Farbänderungen (z. B. Bläue) und das Schwinden von Holzteilen sind materialbedingt und berechtigen den AG nicht zur Mängelrüge. Diese Holzeigenschaften sind rein optischer Natur und haben keine statische und konstruktive Bedeutung. Farbänderungen können durch geeignete Anstriche beeinflusst werden. Der AG hat die Pflicht, sich über die Besonderheiten des Blockhausbaus und insb. über die Auswirkungen auf andere Gewerke zu informieren und diese zu berücksichtigen.
§ 3 Kündigung
(1) Das gesetzliche Kündigungsrecht des AG gilt uneingeschränkt.
(2) Der AN kann den Vertrag insbesondere kündigen, wenn der AG eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den AN außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB) oder wenn der AG eine fällige Zahlung nicht leistet oder sich sonst in Schuldnerverzug befindet.
(3) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der AN dem AG ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB bleiben unberührt.
(4) Auf Verlangen einer Vertragspartei hat binnen einer angemessener Frist ein Termin zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes stattzufinden. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der AN Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.
§ 4 Abnahme
(1) Der AN ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Der AN und AG streben eine förmliche Abnahme an. In der Regel erfolgt die Abnahme der Leistungen direkt nach Fertigstellung an der Baustelle, im Beisein des AG. Bei Richtmeisterarbeiten gelten die Arbeiten mit der Bestätigung der geleisteten Stunden als ordnungsgemäß erbracht. Andere Abnahmearten, insbesondere die fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB und Abnahme durch Ingebrauchnahme, sind möglich und werden daher nicht ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen gilt hinsichtlich der Abnahme § 650g BGB. Insbesondere hat der AG bei Verweigerung der Abnahme auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.
§ 5 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AGs ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den AG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um gegenseitig voneinander abhängige Ansprüchen handelt.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine der vorhergehenden Klauseln unwirksam sein, so wird der Vertragsinhalt im Übrigen nicht berührt.